Allgemeine Bedingungen der Futterindustrie

 

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen, wie sie auch genannt werden, die von einem Produzenten oder Händler von Tierfuttermitteln, der Mitglied der Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie in Rotterdam ist, hiernach das "Mitglied", abgeschlossen werden. Auf diese Bedingungen können sich auch die Arbeitnehmer des Mitglieds oder Dritte, die vom Mitglied eingeschaltet worden sind, berufen.

2. Wenn ein Mitglied aus Umständen, die außerhalb seines Willens und/oder Schuld liegen, eine Vereinbarung nicht, nicht zeitig oder ordentlich einhalten kann, gilt dies als Höhere Gewalt für das Mitglied. Das Mitglied haftet in diesem Fall nicht für den Schaden, der durch die ausbleibende, die verspätete oder nicht ordentliche Durchführung der Vereinbarung entstanden ist.

3.a. Wenn eine Vertragspartei Beanstandungen gegen die Weise hat, wie die Vereinbarung durch das Mitglied umgesetzt wird, muss die Vertragspartei dies unverzüglich bei Lieferung des Produktes oder nach Erbringung des Dienstes oder bei Lieferung an das Mitglied schriftlich mitteilen.

b. Sollten die Mängel erst später deutlich werden, müssen die Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

c. Werden die Beschwerden nicht zeitlich schriftlich mitgeteilt, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied seine Leistungen ordentlich erbracht hat.

4. Das Mitglied behält sich den Besitz der von ihm gelieferten Güter vor. Wenn eine Rechnung des Mitgliedes für gelieferte Güter oder erbrachte Dienste nicht rechtzeitig bezahlt wird oder das Mitglied eine Forderung an die andere Partei hat wegen nicht ausreichender Umsetzung der Vereinbarung, kann das Mitglied das von ihr Gelieferte als ihr Eigentum zurückfragen.

5. Entsteht im Hinblick auf die Durchführung der Vereinbarung mit dem Mitglied ein Schaden, gelten folgende Bestimmungen:

a. Wenn der Schaden durch ein Produkt entstanden ist, das beim Mitglied nicht verarbeitet worden ist, oder das die Folge einer verpflichteten staatlichen Handlung von nicht in Rechnung gestellten Diensten und/oder Ratschlägen ist, haftet das Mitglied nicht für diesen Schaden.

b. Wurde der Schaden durch eine mangelhafte Verarbeitung oder Behandlung eines Produktes durch das Mitglied oder durch einen mangelhaft verrichteten, in Rechnung gestellten Dienst oder unrichtigen Ratschlag verursacht, ist die Haftbarkeit des Mitgliedes auf den Höchstbetrag, der für diesen Dienst in Rechnung gestellt wurde, mit einem Höchstbetrag von Eur 45.000,- (fünfundvierzigtausend Euro) beschränkt.

c. Folgeschaden is der Schaden, der das unmittelbare und ausschließliche Ergebnis ist der Anwendung des Produktes gemäß der Art und der Bestimmung letzteres. Folgeschaden ist inbegriffen beim Schaden besprochen unter Punkt b dieses Artikels.

d. Gemeinsame Ansprüche mehrerer Vertragsparteien wegen Schaden wie gemeint unter Punkt b dieses Artikels, die sich ergeben aus einem gleichen Grund, sind beschränkt auf höchstens fünfmal Eur 45.000,- (fünfundvierzigtausend Euro), verteilbar im Verhältnis zu den individuellen
Ansprüchen in Anwendung von den Bedingungen unter Punkt b.

6. Jede Rechtsforderung auf Schadensersatz aufgrund der Haftbarkeit des Mitgliedes hinsichtlich von Mängeln bei gelieferten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen wird ein Jahr nach der Lieferung verjähren.

7. Einkaufsbedingungen von Vertragsparteien werden vom Mitglied nicht akzeptiert, weder ganz noch teilweise.

8. Für alle Vereinbarungen mit dem Mitglied gilt das niederländische Recht. Die
Bestimmungen des Wiener Kaufvertrages sind auf keinen Fall gültig. Nur der Richter am Ort der Hauptniederlassung des Mitgliedes ist für Streitfälle zuständig.

KvK te Rotterdam; nr. 24300214
 

Kontakt und Adresse

Alpuro Breeding

Elspeterweg 60

3888 MX Uddel

Holland 

Tel.: +31 577 40 81 11

info@alpurobreeding.com

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